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Neue Influenza A/H1N1: Zusammenfassende Informationen zur aktuellen Lage, zur Impfung, zu Patientenmanagement, Diagnostik, und Abrechnung

Letzte Prüfung der Aktualität: 30. April 2010

Hinweis:

Ende April 2010 wurde die regelmäßige Aktualisierung dieser Internetseite eingestellt. Sollte sich die epidemiologische Lage ändern, erhalten Sie aktuelle Informationen ggf. auf der Hauptseite unseres Internetauftritts.

Alle wesentlichen Informationen zur Impfung:                     

Alle wesentlichen Rundschreiben zur Impfung auf einen Blick:

Informationen zu  Abrechnung, Labordiagnostik und Meldepflicht per Mausklick:

  Weitere Themen auf dieser Seite zum Durchklicken:

Alle relevanten Dokumente und Informationen haben wir hier zum Herunterladen zusammengestellt.

Weitere Aktuelle Informationen zum Thema finden Sie über diesen Link auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.

Aufruf zur Impfung 

Wir empfehlen allen Vertragsärzten in Hessen ausdrücklich, sich aktiv an der Durchführung der Impfung zu beteiligen. Soweit Sie nicht genügend Patienten in Ihrer Praxis erreichen, um 10er-Gebinde vollständig aufzubrauchen, bitten wir Sie, gemeinsam mit benachbarten Praxen zu impfen. Nachfolgend finden Sie alle Informationen und  Dokumente, die Sie für die Impfung benötigen.                                                      Mehr zur Impfung >>

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat alle im Gesundheitswesen tätigen Berufsgruppen dazu aufgerufen, sich gegen die Neue Grippe impfen zu lassen. Für Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie anderes Personal in medizinischen Einrichtungen sei durch den engen Kontakt mit den Patienten das Ansteckungsrisiko besonders hoch. Außerdem bestehe die Gefahr, dass im Falle einer Erkrankung sehr viele Menschen angesteckt würden. Mit einer Impfung würden also auch die Patienten geschützt - dies trüge dazu bei, die Übertragungswege zu unterbrechen und so die Verbreitung der Neuen Grippe einzudämmen. Weitere Informationen des BMG zur Impfung des medizinischen Personals finden Sie hier.                                                 Zum Seitenanfang↑

Informationen zur Impfung gegen A/H1N1

Das Hessische Gesundheitsministerium hat ausführliche Hinweise zur Durchführung der Impfung gegen A/H1N1 herausgegeben, die Sie hier abrufen können. Es können alle in Hessen tätigen Vertragsärzte Impfstoff bei diesen Apotheken in Hessen beziehen. Die Bestellung erfolgt mittels Rezeptvordruck (Muster 16). Eine Ausfüllanleitung finden Sie hier. Die Abrechnung der reinen Impfleistung erfolgt zweimal monatlich (zum 15. und 30. des Monats) an Hand anonymisierter Listen, die als Dateien per Email übermittelt werden sollen. Eine mittels MS-Word ausfüllbare Vorlage finden hier. Die Dateien sind ausschließlich an die Email-Adresse zu übermitteln. In Ausnahmefällen können auch papiergestützte Listen per Fax an die KV Hessen eingesandt werden (069 / 79502-166). Das Formular können Sie sich hier ausdrucken. Die Vergütung für Aufklärung und Impfung beträgt 6,50 €.  Eine Abrechnung im Rahmen der Quartalsabrechnung ist nicht möglich! Privatpatienten werden wie Kassenpatienten abgerechnet. Eine GOÄ-Rechnung darf nicht ausgestellt werden! Die Aufklärungsbroschüre erhalten Sie zusammen mit dem Impfstoff von den Apotheken. Ärzte, die z. B. wegen zu geringer Fallzahlen nicht  gegen A/H1N1 impfen, werden gebeten, ihre Patienten an Praxen zu verweisen, die die Impfung anbieten, oder gemeinsam mit benachbarten Praxen zu impfen. Eine Überweisung ist nur dann erforderlich, wenn der impfende Arzt die Impfeignung feststellen oder wegen Komplikationen kurativ tätig werden muss. Die Patienten sollen nicht an die Gesundheitsämter verwiesen werden !

Die ständige Impfkommission (STIKO) hat Ihre Empfehlung zur Impfung gegen A/H1N1 aktualisiert. Die Zweitimpfung wird für keine Altersgruppe mehr empfohlen. Das Rundschreiben der KV Hessen vom 7. Dezember 2009 dazu finden Sie hier. Wir bitten alle Vertragsärzte, bereits vereinbarte Termine für eine Zweitimpfung  umgehend zu stornieren, da Zweitimpfungen ab sofort nicht mehr vergütet werden können. Die am 3. Dez. 2009 herausgegebene Empfehlung der STIKO können Sie hier herunterladen.                 

Für Schwangere sowie für Patienten mit Hühnereiweiß-Allergie stehen in Hessen begrenzte Kontingente der Impfstoffe Panvax® (CSL H1N1 Pandemic Influenza Vaccine) bzw. Celtura® (Novartis) zur Verfügung. Diese können in Einzeldosen über die bekannten Lieferapotheken mittels eines patientenbezogenen Rezeptes bestellt werden. Informationen zum CSL-Impfstoff für Schwangere finden Sie hier im  Rundschreiben der KV Hessen vom 10. Dezember 2009. Die Anwendungsinformationen für den Impfstoff haben wir hier für Sie bereitgestellt. Für die Aufklärung der Schwangeren hat das Gesundheitsministerium eine Broschüre bereitgestellt, die Sie hier herunterladen können.  Das KVH-Rundschreiben vom 17. Dezember 2009 mit allen relevanten Informationen zur Impfung von Patienten mit Hühnereiweiß-Allergie steht Ihnen hier zur Verfügung. Die ausführliche Gebrauchsinformation für Celtura® finden Sie hier.                                                            

Das Meldeformular für Impfkomplikationen finden Sie hier

Das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit hat über Reklamationen informiert, wonach in den Durchstechfläschchen mit Pandemrix® nach dem Mischen von Adjuvans und Antigen dunkle Partikel in der Suspension beobachtet wurden. Sie sind i. d. R. auf nicht ausreichende Erwärmung der Gummistopfen zurückzuführen. Bei Verwendung von auf Zimmertemperatur erwärmten Gebinden sollte dies nicht beobachtet werden. Für Details weisen wir auf das Schreiben des Ministeriums sowie auf die Anleitung zum Mischen hin.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 hat Herr Staatsminister Banzer darum gebeten,  die hessischen Vertragsärztinnen und -ärzte nochnmals auf die Festlegungen hinsichtlich der Abrechnung von A/H1N1-Impfungen hinzuweisen. Das Schreiben steht Ihnen hier zur Verfügung. Die detaillierten Informationen zur Abrechnung können Sie unserem Rundschreiben vom 17. Nov. 2009 entnehmen, das Sie hier einsehen können.   

Bitte beachten Sie auch die Stellungnahme der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zur Schutzimpfung gegen die Neue Influenza A/H1N1, die Sie hier abrufen können.  Die Europäische Kommission hat am 29. September 2009 die Impfstoffe Pandemrix® (GlaxoSmithKline) und Focetria® (Novartis) für die Anwendung in der EU freigegeben.  Der adjuvansfreie Impfstoff Celvapan® von Baxter wurde am 6. Oktober sowie der auf Zellkultur-Basis hergestellte, adjuvantierte Impfstoff Celtura® von Novartis am 5. November zugelassen. Ausführliche Informationen der EMEA (European Medicines Agency) über den in Hessen eingesetzten Impfstoff Pandemrix® können Sie hier abrufen.                                                                                                                                              Zum Seitenanfang↑

Abrechnung der kurativen Leistungen bei A/H1N1-Fällen (Änderung ab 1. Okt. 2009)

Zur Kennzeichnung von Leistungen in Zusammenhang mit A/H1/N1-Fällen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine einheitliche Ziffer festgelegt. Sofern ein an Influenza A/H1N1 erkrankter GKV-Versicherter behandelt wird oder bei einem GKV-Versicherten ein Verdacht auf Infektion mit A/H1N1 besteht, wurde bis 30. September 2009 neben den Gebührenordnungspositionen für die erbrachten Leistungen auf dem Abrechnungsschein zusätzlich die Gebührenordnungsposition "88200 Fallkennzeichnung (reserviert)" als Kennzeichen verwendet. Diese Ziffer ist in den Praxisverwaltungssystemen enthalten.

Am 1. Oktober 2009 wurde auf das Prinzip der Leistungskennzeichnung umgestellt. Das heißt, die GOP 88200 wird nun am jeweiligen Behandlungstag auf dem Abrechnungsschein neben den weiteren GOP angesetzt, wenn an diesem Behandlungstag ein A/H1N1-(Verdachts)Fall behandelt wird.

Diese Kennzeichnung ist wichtig, weil der zu erwartende zusätzliche Aufwand nicht durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung 2009 abgedeckt ist. Er wird gemäß eines Beschlusses des Bewertungsausschusses durch zusätzliche Mittel außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.

Für die Verschlüsselung der (Verdachts-)Diagnose ist ausschließlich der ICD-10-Kode J09 zu verwenden, auch wenn Ihr Praxissystem noch die alte Definition "Vogelgrippe" anzeigt. Die Definition wurde inzwischen geändert und lautet in der neuen ICD-Version: "Grippe durch bestimmte nachgewiesene Influenzaviren" (ICD-10-GM, Version 2010). Die Praxissysteme werden in der Regel ab Quartal 1/2010 die neue ICD-Version enthalten.
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Epidemiologische Situation (Stand: 23. April 2010)

Die aktuellen Zahlen der hessischen Landesregierung können Sie hier abrufen. 

Das Robert-Koch-Institut hat die wöchentliche Berichterstattung nunmehr eingestellt. Den letzten Wochenbericht des RKI können Sie hier einsehen. Die Aktivität akuter respiratorischer Erkrankungen in Deutschland ist dem zu Folge in der 15. Kalenderwoche 2010 weiter gesunken und liegt im Bereich der Hintergrundaktivität. Die Gesamtzahl gemeldeter A/H1N1-Fälle stieg um 12 auf 226.137. Bis 18. April 2010 lagen weltweit mindestens 17.853 Todesfälle vor, die mit A/H1N1 assoziiert sind. Bis 23. April 2010 waren in Deutschland 254 Todesfälle zu verzeichnen, die im Zusammenhang mit einer A/H1N1-Infektion stehen. In ca. 85 % der Fälle gilt als gesichert, dass eine chronischen Vorerkrankungen bestanden hat. 80 % der Todesfälle waren jünger als 60 Jahre. Darüber hinaus sind relativ wenige schwere Verläufe dokumentiert. Der klinische Verlauf bei A/H1N1-Infektionen ist weiterhin zumeist milde und die weltweite Letalität geringer als anfänglich befürchtet. Nach derzeitigem Kenntnisstand konzentrieren sich schwere Verläufe und Todesfälle auf Personen mit vorbestehenden Risiken, Schwangere, Kleinkinder und junge Erwachsene.                                                                                                                                        Zum Seitenanfang↑

Falldefinition und Meldepflicht         

Folgende Kriterien zur Feststellung eines  A/H1N1-Falles gelten bundesweit, ohne dass ein Labornachweis vorliegt (letzte Aktualisierung durch das RKI: 13. November 2009):  

Klinisches Bild einer akuten Influenza, definiert als mindestens zwei der vier folgenden Kriterien:

Meldepflicht besteht nur noch bei Todesfällen mit labordiagnostischem Nachweis einer A/H1N1-Infektion sowie für Labore bei allen bestätigten Infektionen. Das Meldeformular können Sie hier herunterladen. Weitere Informationen des RKI zur Feststellung und Meldung finden Sie hier. Die ambulante Diagnostik und Behandlung der Patienten ist Aufgabe der Vertragsärzte. Eine Krankenhauseinweisung oder der Verweis auf eine Ambulanz ist nur bei Risikopatienten mit entsprechend ausgeprägtem klinischem Befund indiziert!  Bitte beachten Sie auch die Maßnahme-Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zur Minderung der Folgen einer flächendeckenden Ausbreitung der Neuen Influenza A/H1N1.                                                                                                                               Zum Seitenanfang↑

Hinweise zur Labordiagnostik bei zutreffender Falldefinition (aktualisiert am 1. Oktober 2009)

Bei Erfüllung der vorgenannten Kriterien kann die Diagnose i. d. R. ohne Labordiagnostik gestellt werden. Bitte beachten Sie zusätzlich die  hier abrufbaren Empfehlungen des RKI zur Indikation der labordiagnostischen Sicherung.

Die Durchführung von Influenza-Schnelltests wird generell nicht mehr empfohlenDiese sog. Antigenteste konnten laut Robert-Koch-Institut bisher ihre Tauglichkeit bezüglich des Neuen A/H1N1-Influenza Virus nicht beweisen. In der Literatur werden Sensitivitäten zwischen lediglich ca. 18% und 51% angegeben

Ein Schnelltest kann daher nur im Ausnahmefall bei Risikopatienten durchgeführt werden, wenn das Ergebnis einer PCR-Untersuchung nicht innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn bzw. 24 Stunden nach Probenentnahme zu erwarten ist. Der Influenza-Schnelltest kann nur in diesen Ausnahmefällen mit der GOP 88741 (22,12 € extrabudgetär) einmal am Behandlungstag als GKV-Leistung abgerechnet werden.

Eine PCR-Untersuchung kann nur bei Risikopatienten veranlasst werden, wenn das Ergebnis der PCR-Untersuchung innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn bzw. 24 Stunden nach Probenentnahme zu erwarten ist (die Beschränkung auf die Verfügbarkeit innerhalb der genannten Fristen gilt nicht bei schwerwiegender klinischer Symptomatik). Die PCR-Untersuchung kann in diesen Fällen ohne weitere Begründung über die GOP 88740 (23,10 € extrabudgetär) als GKV-Leistung von Vertragsärzten einmal am Behandlungstag abgerechnet werden, die über die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen entsprechend der Qualitätssicherungs-vereinbarung nach § 135, Abs. 2, SGB V verfügen.

Eine Übersicht über die abrechnungsrelevanten  Fallkonstellationen bei der Diagnostik haben wir hier auf unserer Internetseite bereitgestellt.

Die genannten GOP 88740 und 88741 sind von 17. August 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 gültig.

Eine Laboranforderung lediglich zum Ausschluss einer A/H1N1-Infektion ist nicht indiziert und keine Kassenleistung !                                                                                                               Zum Seitenanfang↑

Empfehlungen zur Abnahme der Abstriche und zum Probenversand

Für die PCR-Untersuchung auf Influenza können Sie normale, trockene, steril verpackte Tupfer verwenden (keine Gel-Röhrchen!).  Nach dem Abstreichen soll der Tupfer in einem sterilen Kunststoffröhrchen mit Schraubverschluss in ca. 0,5-1 ml steriler, physiologischer Kochsalzlösung geschüttelt und anschließend ausgedrückt werden. Das Röhrchen kann dann in einem zweiten, verschließbaren Röhrchen, das als Umverpackung dient und flüssigkeitsdicht sowie bruchsicher ist, gesteckt werden und als med. Untersuchungsmaterial verpackt an das Labor versandt werden. Die hierfür benötigten Materialien können über med. Fachhandel, Apotheke, etc. bestellt werden. Bitte treffen Sie bei der Abstrichentnahme unbedingt ausreichende hygienische Maßnahmen (Mund-Nase-Schutz, Kittel, Handschuhe, ggf. Schutzbrille). Weitere ausführliche Hinweise zur Probenentnahme  und zum Versand finden Sie hier auf der Homepage der KVH.                                                                                                                               Zum Seitenanfang↑

Die nachfolgenden Hinweise bitten wir ebenfalls zu beachten.

Verordnung von Neuraminidasehemmern (Tamiflu® , Relenza® )

Ausgelöst durch die Meldungen über schwere und letale Verläufe ist damit zu rechnen, dass Patienten verstärkt mit dem Wunsch auf prophylaktische Verordnung von Neuraminidasehemmern vorstellig werden. Wir weisen deshalb an dieser Stelle darauf hin, dass eine primärprophylaktische Verordnung grundsätzlich nicht angezeigt ist und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfolgen darf. Auch bei der Ausstellung eines Privatrezeptes ist eine ebenso strenge Indikationsstellung wegen möglicher Nebenwirkungen und der Gefahr einer Resistenzbildung durch unsachgemäße Anwendung erforderlich. Darüber hinaus würden vermehrte primärprophylaktische Verordnungen im Ernstfall die Versorgungslage mit Neuraminidasehemmern für die eigentlichen Zielgruppen gefährden. Eine Verordnung ohne Vorliegen der Indikation darf nicht erfolgen.

Die prophylaktische Gabe von Neuraminidasehemmern wird generell nicht empfohlen (die Datenlage zur prophylaktischen Wirksamkeit ist sehr dünn; das Entstehen von Resistenzen würde beschleunigt).
Auch die generelle Gabe von Tamiflu bei sonst gesunden Patienten mit dem klinischen Bild einer Influenza kann nicht empfohlen werden.  Bei Erwachsenen kann Oseltamivir die Symptome einer "saisonalen" Grippe im Median um etwa einen Tag verkürzen. Erfahrungen zur Wirksamkeit bei A/H1N1 und bei Kindern fehlen weitgehend. Ob ein Einfluss auf schwerwiegende Komplikationen oder Tod durch Neuraminidasehemmer erzielt werden kann, wird kontrovers diskutiert. Z.Z. gibt es keine Empfehlung, Neuraminidasehemmer breit anzuwenden.
Bei Zutreffen der Falldefinition oder zur begründeten Sekundärprophylaxe ist eine Verordnung zu Lasten der GKV allerdings uneingeschränkt möglich.                                                                                                      Zum Seitenanfang ↑

Hinweise für Bereitschaftsdienstzentralen

Eine prophylaktische Ausstattung der Zentralen mit Neuraminidasehemmern ist nicht angezeigt. Bei begründeten Verdachtsfällen oder der Notwendigkeit einer Sekundärprophylaxe bei Kontaktpersonen kann zu Lasten der GKV (resp. PKV) verordnet werden. In den Zentralen ist in ausreichendem Maße Schutzkleidung (Mund-Nasen-Schutz, Einmalkittel, Handschuhe, Schutzbrillen) für die dort beschäftigten Mitarbeiter vorzuhalten. Die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, selbst für ihre Schutzkleidung zu sorgen.                               Zum Seitenanfang ↑


Hinweise zu Hygienemaßnahmen und Praxismanagement

Die aktuelle Pandemiewarnstufe 6 der WHO sollte Anlass für alle Praxisinhaber sein, bestehende Hygienepläne und organisatorische Abläufe zu prüfen und ggf. der aktuellen Entwicklung anzupassen. Generell gilt, dass für das Praxispersonal Schutzkittel, Atemschutzmasken und Handschuhe in ausreichender Anzahl vorgehalten werden müssen. Es empfiehlt sich, das gesamte Praxisteam in den Hygieneplan und die Hygienemaßnahmen einzuweisen und dieses zu dokumentieren. Der Schutz der Praxismitarbeiter vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ist rechtlich verbindlich. Die KBV weist in diesem Zusammenhang auf haftungsrechtliche Konsequenzen hin, falls die infektionshygienischen und arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen (ggf. fahrlässig) außer Acht gelassen werden.

Empfehlenswert sind auch organisatorische Maßnahmen in der Arztpraxis, über deren Umsetzung Sie sich bereits jetzt im Vorfeld einer - hoffentlich nicht eintretenden - Ausbruchssituation Gedanken machen sollten. Soweit möglich, sollten räumlich oder zeitlich getrennte Warte- und Behandlungsmöglichkeiten für Verdachtsfälle und andere Patienten eingeplant werden. Einzelheiten hierzu können Sie den Empfehlungen des hessischen Pandemieplans hier auf unserer Homepage entnehmen.

Die Vorhaltung von Masken, Handschuhen und Schutzkleidung für Patienten ist nicht Aufgabe der niedergelassenen Ärzte.                                                                                                                Zum Seitenanfang ↑

Abschließend bitten wir alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in Hessen, die aktuellen Entwicklungen auch über die Medien ggf. tagesaktuell zu verfolgen. Die KV Hessen wird alle wesentlichen Informationen so zeitnah wie möglich auf ihrer Homepage veröffentlichen sowie, so weit erforderlich, weitere Rundschreiben herausgeben.

15.01.2010
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