Rundschreiben vom 4. Dezember 2009 zur Teilnahme von Fachärzten an der Schutzimpfung gegen A/H1N1
An ausgewählte
in Hessen niedergelassene
Fachärztinnen und -ärzte
Beteiligung der Fachärzte an der Schutzimpfung gegen die Neue Influenza A/H1N1
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
angesichts einer zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoff hat das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) die Abgabe von Impfstoff an Facharztpraxen nunmehr freigegeben. Es sollen sich nur fachärztliche Praxen an der Impfung beteiligen, die die Mindestmenge von zehn Dosen an einem Tag verimpfen können und die in der Lage sind, Notfallbehandlungen (z. B. bei anaphylaktischem Schock) durchzuführen.
Folgende, für die Durchführung der Impfung unbedingt erforderlichen Unterlagen haben wir für Sie im Internet bereitgestellt (www.kvhessen.de). Wir bitten Sie, sich diese Unterlagen sämtlich herunterzuladen und sorgfältig durchzulesen. Sollten Sie keine Möglichkeit zum Herunterladen haben, können Sie das Info-Paket telefonisch beim info.line der KVH anfordern:069 / 79502-602.
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Informationen des Hess. Gesundheitsministeriums zur Durchführung der Impfung
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Liste der Apotheken, die Impfstoff ausliefern
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Anleitung zur Bestellung des Impfstoffs
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Informationen zur Handhabung des Impfstoffs
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Formblatt zur Aufklärung und Einwilligung der Impflinge
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Vordruck Impfbescheinigung
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Formular zur Abrechnung der Impfungen
Darüber hinaus erhalten Sie nachfolgend alle Informationen, die Sie für die Abrechnung der Schutzimpfung gegen die Neue Influenza A/H1N1 benötigen.
In Hessen erhalten die Vertragsärzte ein Honorar von 6,50 Euro pro (Erst-)Impfung. Eine Zweitimpfung ist derzeit von der STIKO nicht empfohlen und kann somit auch nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt nicht im Rahmen Ihrer Quartalsabrechnung, sondern Sie erhalten als Anlage zu diesem Schreiben ein einfach strukturiertes Formular, mit dem Sie gegenüber der KV Hessen die Anzahl der durchgeführten Impfungen zweimal monatlich nachweisen (jeweils zum 15. und 30. des Monats). In das Formular sind für jeden Impfling lediglich Geburtsdatum, Postleitzahl seines Wohnorts, das Geschlecht, der Kostenträger sowie Erst-/Zweitimpfung einzutragen. Impfungen bei Privatpatienten werden in der selben Weise gegenüber der KV nachgewiesen. Es darf nicht nach GOÄ liquidiert werden.
Sie haben die Möglichkeit, die Nachweise elektronisch mit Hilfe eines WORD-Dokumentes an die Email-Adresse zu übermitteln. Dieses können Sie von der Internetseite der KV Hessen (www.kvhessen.de) herunterladen. Darüber hinaus können Sie auch das beigefügte Formblatt verwenden und per Fax unter Nennung des Stichwortes "Impfung" an die KV Hessen senden: 069 / 79502-166. Nur im Ausnahmefall sollten Sie den Postweg wählen:
Kassenärztliche Vereinigung Hessen oder Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Körperschaft des öffentlichen Rechts KV Hessen KV Hessen Stichwort: Impfung Stichwort: Impfung Georg-Voigt-Str. 15 Postfach 15 02 04 60325 Frankfurt 60062 Frankfurt
Falls Sie die Listen zur Abrechnung der erbrachten Impfungen nicht PC-gestützt erstellen können, bitten wir Sie, diese unbedingt sorgfältig und gut lesbar auszufüllen sowie Folgendes zu beachten:
Jede Liste darf nur einmal an die KV übermittelt werden: entweder per Email oder per Fax oder auf dem Postweg. Eine bereits zur Auszahlung eingereichte Liste darf keinesfalls erneut mit hinzugefügten Fällen eingereicht werden. Ist eine Liste eingereicht, muss für die nächsten Impffälle eine neue Liste begonnen werden. Damit vermeiden Sie zeitaufwändige Kontrollverfahren, die eine schnelle und unbürokratische Auszahlung verzögern würden.
Weitere wichtige Hinweise zur Abrechnung bei A/H1N1-Fällen
1. Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung von A/H1N1-(Verdachts)Fällen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich rückwirkend zum 1. Oktober 2009 auf eine Änderung der Abrechnungsbestimmungen zu den Gebührenordnungspositionen 88740 und 88741 (PCR und Schnelltest) verständigt. Beide Leistungen sind ab dem Quartal 4/2009 jeweils nur einmal am Behandlungstag abrechnungsfähig.
Zur Kennzeichnung der abrechnungsfähigen Leistungen in Zusammenhang mit A/H1N1-Fällen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Ihnen bereits bekannte Kennziffer 88200 festgelegt. Diese ist am selben Behandlungstag wie die erbrachten ärztlichen Leistungen auf dem Abrechnungsschein anzusetzen.
KBV und GKV-Spitzenverband haben dabei noch einmal klargestellt, dass nicht nur ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer durch eine PCR bestätigte Influenza A/H1N1 mit der Kennziffer 88200 zu kennzeichnen sind. Dies gilt auch für Verdachtsfälle, also für ärztliche Leistungen bei einem Patienten mit der klinischen Diagnose einer Influenza A/H1N1.
Die Kennzeichnung mit der Kennziffer 88200 ist wichtig, weil der zu erwartende zusätzliche Aufwand nicht durch die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung abgedeckt ist. Er wird gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ("extrabudgetär") vergütet.
Für die Verschlüsselung der (Verdachts-)Diagnose verwenden Sie bitte ausschließlich den ICD-10-Code J09, dessen Definition inzwischen angepasst wurde: "Grippe durch bestimmte nachgewiesene Influenzaviren" (ICD-10-GM, Version 2010).
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung gegen A/H1N1
In den Impfleistungen, die - wie bereits bekannt gegeben - gesondert über die KV Hessen abgerechnet werden, ist die übliche Aufklärung und Beratung der Patienten enthalten.
Nicht enthalten sind hingegen teilweise vorab notwendige Untersuchungen zur Feststellung der Impfeignung. Diese erforderlichen ärztlichen Leistungen sind ebenfalls mit der Zusetzung der Kennziffer 88200 am selben Behandlungstag aus den zuvor genannten Gründen zu kennzeichnen.
Gleiches gilt für ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Abklärung und Behandlung von Komplikationen nach einer A/H1N1-Impfung erbracht werden.
In beiden Fällen bitten wir Sie, unbedingt auch den entsprechenden ICD-10-Code Z25.1 anzugeben.
Sobald neben der Impfleistung weitere kurative Leistungen erbracht werden, ist der Patient verpflichtet, die Praxisgebühr zu entrichten. Dies gilt sowohl für eigene als auch für fremde Patienten. Die Praxisgebühr fällt nicht an, wenn der Patient generell von der Zuzahlungsverpflichtung befreit ist oder er die Praxisgebühr schon im gleichen Quartal entrichtet hat und mit einer Überweisung in der Praxis erscheint.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass es trotz des vertraglich von der Landesregierung erklärten Ausschlusses einer Haftung für die impfenden Vertragsärzte dringend anzuraten ist, die Aufklärung der Patienten nicht nur durch dessen Unterschrift unter den Aufklärungsbogen zu dokumentieren, sondern die von Ihnen durchgeführte individuelle Aufklärung auch in der Patientenakte zu vermerken.
Ausführliche Informationen und alle Dokumente zur Impfung sind auch auf den Internetseiten der KV Hessen für Sie tagesaktuell zusammengestellt (www.kvhessen.de). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter in unserem info.line unter Tel. 069 / 79502-602 zur Verfügung.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. med. Margita Bert Dr. med. Gerd W.Zimmermann Vorsitzende stellv. Vorsitzender
Anlagen: Info-Paket zur Durchführung der Schutzimpfung gegen die Neue Influenza A/H1N1
| Typ | Titel | Geändert am | Größe |
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Informationen des HMAFG an Ärzte zur Impfung A(H1N1) | 07.12.2009 | 101.79 KB |
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Liste der Bezugsapotheken für Pandemrix 23-10-09 | 04.12.2009 | 28.38 KB |
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Informationsblatt zur Impfstoffbestellung per Rezept 09-12-09 | 09.12.2009 | 39.29 KB |
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Hinweise zur Anwendung von Pandemrix | 04.12.2009 | 163.50 KB |
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Aufklärungsmerkblatt Impfung A(H1N1) | 04.12.2009 | 571.41 KB |
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Impfausweise Pandemie A(H1N1) | 04.12.2009 | 16.30 KB |
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Formular Abrechnung Impfleistungen Influenza A(H1N1) | 04.12.2009 | 15.13 KB |
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WORD-Formular Abrechnung Impfleistungen Influenza A(H1N1) | 04.12.2009 | 113.61 KB |












