Ambulantes Operieren nach § 115 b SGB V Anlage 2
Es wird zwischen
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allgemeinen individuellen Tatbeständen
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morbiditäts-/diagnosebedingten allgemeinen Tatbeständen
unterschieden.
1. Zu den allgemeine individuelle Tatbestände bzw. Kriterien, die eine stationäre Durchführung erforderlich machen können, zählen z.B. fehlende Sicherstellung der Versorgung des Patienten im familiären bzw. häuslichen Umfeld.
2. Zu den morbiditäts-/diagnose-bedingte allgemeinen Tatbeständen zählen z.B.
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Klinisch relevante Begleiterkrankungen, z.B. aufgrund Gerinnungsstörungen oder Koronarsyndrom
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Besondere postoperative Risiken
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Schwere der Erkrankung, z.B. Bewusstlosigkeit, Verwirrtheitszustand, Akute Lähmung
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Erhöhter Behandlungsaufwand, z.B. kontinuierliche intravenöse Medikamention/Infusion oder kontinuierliche intensive Überwachungsnotwendigkeit
Bei Vorliegen einer der in Anlage 2 definierten Tatbestände ist die stationäre Durchführung hinreichend begründet.
27.08.2009
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