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Ambulantes Operieren nach § 115 b SGB V Anlage 2

Anlage 2 des Vertrages nach § 115 b SGB V hier zum Download im pdf-Format (62 KB). Die Anlage beschreibt die allgemeinen Tatbestände, bei deren Vorliegen der Eingriff stationär durchgeführt werden kann, obwohl es sich im Grundsatz um eine ambulant durchzuführende Leistung handelt.

Es wird zwischen

  • allgemeinen individuellen Tatbeständen
  • morbiditäts-/diagnosebedingten allgemeinen Tatbeständen

unterschieden.

1. Zu den allgemeine individuelle Tatbestände bzw. Kriterien, die eine stationäre Durchführung erforderlich machen können, zählen z.B. fehlende Sicherstellung der Versorgung des Patienten im familiären bzw. häuslichen Umfeld.

2. Zu den morbiditäts-/diagnose-bedingte allgemeinen Tatbeständen zählen z.B.

Bei Vorliegen einer der in Anlage 2 definierten Tatbestände ist die stationäre Durchführung hinreichend begründet.

27.08.2009
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SGB V § 115 b Anlage 2

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