Ambulante Vorsorgeleistungen (früher: ambulante Kuren)
Seit dem 1.1 2000 haben die ambulanten Vorsorgeleistungen die bisherige Kur abgelöst. Inhaltlich hat sich nichts geändert. Erhalten geblieben ist auch die Einteilung in 4 Leistungsstufen:
Ambulante Vorsorgeleistungen
- zur Krankheitsverhütung (§ 3 Abs. 3 Kurarztvertrag)
- bei bestehender Krankheit (§ 3 Abs. 4 Kurarztvertrag
- in Kompaktform (§ 4 Kurarztvertrag)
- für Kinder (§ 5 Kurarztvertrag)
Antrag bzw. Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung (Muster 25)
Diese Einteilung ist jedoch sehr wichtig bei Antragsstellung: In vielen Fällen werden lediglich "Vorsorgeleistungen im Sinne der Krankheitsverhütung" beantragt, obwohl der Patient eine Leistung "bei bestehender Krankheit" erhalten müsste. Die Folge: Der Patient erhält weniger kurärztliche Leistungen als medizinisch sinnvoll.
Heilmittel, die im Rahmen einer anerkannten Vorsorgeleistung von einem Kurarzt verordnet werden, belasten nicht das Ausgabenvolumen im Heilmittelbereich. Der Kurarzt hat außerdem die Möglichkeit, besondere kurortspezifische Therapiekonzepte einzusetzen, die nicht den Heilmittel-Richtlinien entsprechen. Für den Antrag ist daher der Hinweis hilfreich, dass die beabsichtigten Therapiekonzepte am Wohnort nicht einsetzbar sind, wie z.B. ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel, verhaltenspräventive Maßnahmen sowie Orts- und Milieuwechsel.













