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Sprechstundenbedarf: Definition, Verordnung, Prüfung

Seit 1. Juli 2005 gilt die aktuelle Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB). Hier finden Sie Hinweise und Erläuterungen zu diesem Thema:

Vertragswerk Sprechstundenbedarf in Hessen

Wenn man seitens der Verwaltung etwas ungenau von der Sprechstundenbedarfsvereinbarung oder in der Abkürzung von der SSB-Regelung spricht, so ist damit stets die "Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf" gemeint. Das Vertragswerk wurde am 7. November 1994 unterzeichnet und ist in einer novellierten Fassung seit dem 1. Juli 2005 gültig.
Sie finden den Text  in der rechten Spalte zum Download als pdf-Datei oder hier über den Link.

Die KV Hessen bietet im Rahmen ihres Fortbildungsprogramms regelmäßig auch Kurse zum Thema Sprechstundenbedarf an. Wir stellen Ihnen zu Ihrer Information die Folien zu den Sprechstundenbedarfs-Veranstaltungen in der rechten Spalte als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.


Definition

Sprechstundenbedarf sind bspw. Arzneimittel, Verbandmittel, Instrumente, Gegenstände und Materialien,

Zu den Medikamenten zählen auch viele Impfstoffe. Der Begriff Materialien beinhaltet insbesondere Hilfsmittel.


Wichtig!

Die Anlagen der SSB-Vereinbarung sind als Positivliste zu verstehen:
Als Sprechstundenbedarf können nur die dort aufgezählten Arzneimittel, Verbandmittel, Impfstoffe und andere Materialien bezogen werden. Die SSB-Vereinbarung eröffnet lediglich einen neuen Bezugsweg und begründet keine "neue" Verordnungsfähigkeit. Im Rahmen der Verordnung von SSB sind die einschlägigen Arzneimittel-Richtlinien, Gesetze, Verordnungen usw. zu beachten. Hinweise, unter welchen Bedingungen OTC-Präparate zu Lasten der SSB verordnet werden können, finden Sie in Anlage 1, Ziffern 6.1 und 6.2.

Im Zweifelfall ist es ratsam, sich mit den Mitarbeitern der KV Hessen in Verbindung zu setzen, um eine leistungsrechtliche Beurteilung zu erhalten.

Nicht zum Sprechstundenbedarf zählen Mittel, also Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die nur für einen Patienten bestimmt sind.

Diese sind über Einzelrezept auf den Namen des Patienten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Man könnte auch sagen: Wenn es sich um eine geplante Therapie bei einem Patienten handelt, kann das Arzneimittel nicht vom Arzt an den Patienten aus dem Sprechstundenbedarf abgegeben werden (Beispiel: Infusionsbehandlung bei Tinnitus), mit Ausnahme der in Anlage 1 Ziffer 5 genannten.

Medikamente, Verbandmittel und Materialien, die für einen Patienten auf einem individuellen Rezept verordnet, aber nicht verbraucht wurden, gehen in den Sprechstundenbedarf über.
Beispiel: Der Patient hat eine 5er Packung Ampullen bekommen, die Therapie endet aber nach drei Injektionen, so gehen die verbleibenden zwei Ampullen in den Sprechstundenbedarf über.

Kein Sprechstundenbedarf sind u. a. Mittel, die


Abgrenzung zu den allgemeinen Praxiskosten

Als wichtigste Abgrenzung zum Sprechstundenbedarf - zu den Artikeln, die über ein Verordnungsblatt bezogen werden können - sind die sogenannten allgemeinen Praxiskosten zu nennen. Dies sind Verbrauchsmaterialien und Hygieneartikel, für die der Arzt in jedem Fall die Kosten tragen muss.

Als Beispiele sind aufzuzählen: Kanülen, Einmalspritzen, Skalpelle und Klingen, Blutlanzetten, Blutzuckerteststreifen, Urinbecher, Reinigungs- u. Desinfektionsmittel, Latexhandschuhe, Printerpapiere, Klebeelektroden, OP-Hauben, OP-Kittel, Loch- und Abdecktücher.


Leistungsanspruch

Mit Sprechstundenbedarfsartikeln dürfen die Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung versorgt werden. Kostenträger für den Sprechstundenbedarf in Hessen ist die AOK Hessen.

Es gibt aber einige sogenannte "Sonstigen Kostenträger", die sich dem Vertragswerk ebenso angeschlossen haben. So dürfen bspw. die Patienten der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Zivildienstes, Hessische Bereitschaftspolizei und der Hilfeempfänger gemäß § 264 SGB V ebenfalls im Akutfall versorgt werden.

Bei den Patienten der nachfolgenden Kostenträgern geht dies nicht:


Rezeptformular

Nach der Vordruckvereinbarung ist der Arzt verpflichtet, das Verordnungsformular Muster 16 ordnungsgemäß auszufüllen. Ein gesondertes Formular für Verordnungen im Sprechstundenbedarf gibt es in Hessen nicht.

Es können, da das Rezeptformular dem Lieferant nur drei Abrechnungspositionen bietet, auch nur drei Artikel über ein Rezept bezogen werden.

Da alle Rezepte gescannt, elektronisch gespeichert und zu einer Statistik verarbeitet werden, muss man insbesondere die Kästchen "7", "8" und "9" richtig markieren.

Sprechstundenbedarfsverordnungen sind immer mit der Ziffer 9 im Feld "9" zu markieren.

Impfstoffe sind auf einem eigenen Rezept zu beziehen und das Feld "8" mit der Ziffer 8 sowie "9" mit der Ziffer 9 ist zu markieren.
Hilfsmittel sind mit der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

Beispiele für Hilfsmittel sind: Einmalinfusionsbesteck, Einmalinfusionsnadel, ...

Hier ist es ratsam, die Anlagen der SSB bei der Rezeptausstellung hinzuzuziehen.

Wichtig: Keine Mischrezepte ausstellen und Feld "7" und "8" markieren.

Die Rezepte sollten möglichst zwischen dem 10. und 20. Tag im letzten Monat des Quartals an den Lieferanten gelangen (März, Juni, September bzw. Dezember) und dieser sollte unbedingt noch im gleichen Monat seine Abrechnung gegenüber der AOK Hessen einreichen. Die statistische Erfassung erfolgt in dem Quartal, in dem die Rechnungslegung gegenüber der AOK Hessen erfolgte.

Der Sprechstundenbedarfsbezug sollte möglichst nur einmal im Vierteljahr erfolgen und den Quartalsbedarf ersetzen. Die Bezugsmengen haben sich an dem Bedarf für ein Vierteljahr zu orientieren. Dies gilt selbst dann, wenn ein besonderes Angebot eines Lieferanten in großer Menge bei einem Bezug über einen für die Praxis größeren Zeitraum, zu Einsparungen führen würde.

Nach dem Arzneimittelgesetz kann man die Artikel, die im SSB bezogen werden, wie folgt einteilen:

apothekenpflichtiger SSB: Bezug nur über die Apotheke möglich

nichtapothekenpflichtige SSB: Bezug über Apotheke, Sanitätshaus, Verbandstoffgroßhändler
und Hersteller möglich

Alle Rechtsvorschriften (Arzneimittel-Richtlinien, Negativliste, Festbetragsregelung) verpflichten den Arzt auch beim Bezug von Sprechstundenbedarf zum wirtschaftlichen Verordnen.


Schutz vor Regress

Der Bezug des nichtapothekenpflichtigen Anteiles des Sprechstundenbedarf kann kostensparend über sogenannte Verbandsstoff-Großhändler oder vom Hersteller direkt erfolgen. Dies gilt auch für Röntgenkontrastmittel, die nach dem Arzneimittelgesetz vom Hersteller bezogen werden dürfen. Natürlich darf die Mengenkontrolle nicht fehlen. Der verordnete SSB soll den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und zur Zahl der berechtigten Behandlungsfälle in angemessenem Verhältnis stehen.


Wirtschaftlichkeitsprüfung

Zwei unterschiedliche Prüfungen der Verordnungen im Sprechstundenbedarf existieren nebeneinander.


Prüfung der Einzelverordnung

Das Vertragswerk formuliert:

Werden andere als die nach der Vereinbarung zulässigen Mittel verordnet, so sind die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Die resultierende Maßnahme, die die KV Hessen über einen Beschluss herbeiführt, ist dabei abhängig von der Höhe der festgestellten Erstattungsforderung der AOK Hessen. Bei Forderungen > 50 €  ist der Regress meist nicht zu verhindern.

Häufig wird ein Hinweis ausgesprochen und an den Arzt appelliert, zukünftig sein Verordnungsverhalten zu ändern. Es ergibt sich keine finanzielle Belastung.

Erstattungsforderungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss des Quartals in dem die Verordnung ausgestellt wurde, von der AOK Hessen gestellt werden.

Die häufigsten Gründe für einen Regressantrag sind Einzelverordnungen im SSB von

  

Prüfung nach Durchschnittswerten

Neben der Einzelprüfung eröffnet der § 106 SGB V auch die Möglichkeit der statistischen Vergleichsprüfung bei den Sprechstundenbedarfsverordnungen. Dazu werden zu jeder Fachgruppe Durchschnittswerte gebildet.

Bei einer Abweichungen > 50 % zu den Werten der Fachgruppe, kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten erfolgen.

Regelmäßig werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sprechstundenbedarf mehrere Quartale, meist 4 Quartale, zusammenhängend betrachtet.

Kern der Prüfung ist dabei ein Vergleich zwischen der "Anzahl- und Summenstatistik" des Arztes und den bezogenen Artikeln/der Menge an Sprechstundenbedarf.

Bei der Berechnung der Richtgrößen gehen die Kosten für bezogene Sprechstundenbedarfsartikel nicht mit ein!  



Ansprechpartner bei der KV Hessen:

Herr Hollmann, Tel: (0 69) 79 50 2-390

Herr Bambach, Tel: (0 69) 79 50 2-332

In der rechten Spalte können Sie auch direkt per E-Mail Kontakt aufnehmen.


26.05.2010
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